AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Arbeitskräfteüberlassung
Die Fliegenden Köche GmbH (FN 317719i)
- Anwendungsbereich:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die von der Die Fliegenden Köche GmbH (im Folgenden kurz die fliegenden Köche) im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung mit ihren Kunden (im Folgenden kurz Beschäftiger genannt) abgeschlossen werden. Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, geltend ausschliesslich die nachstehenden AGB. Hievon abweichende Bedingungen des Beschäftigers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen. Die fliegenden Köche und der Beschäftiger vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weiteren Geschäfte, wie Folge- und Zusatzaufträge, wenn die fliegenden Köche über einen ursprünglich vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellen oder wenn eine Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist.
Der Beschäftiger erklärt sich durch die Auftragserteilung / Auftragsbestätigung mit dem Inhalt der vorliegenden AGB einverstanden.
Abweichende und ergänzende Vereinbarungen sind nur bei schriftlicher Zustimmung durch die Geschäftsführung der fliegenden Köche wirksam.
- Vertragsabschluss:
Angebote der fliegenden Köche sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch die fliegenden Köche zustande. Ohne Unterfertigung dieser Unterlagen kommt ein Auftrag auch dann zustande, wenn die überlassene Arbeitskraft die Beschäftigung aufnimmt.
Der Arbeitsbeginn, Einsatzzeitraum, Ort des Arbeitseinsatzes und die Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte ergeben sich ausschliesslich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung der fliegenden Köche.
Bei Storno des Auftrages von Seiten des Beschäftigers ab dem genannten und schriftlich festgehaltenen Tag vor Auftragsbeginn verrechnen die fliegenden Köche eine Aufwandsentschädigung von der im Angebot schriftlich fixierten Vereinbarung, Stunden des/der beim Beschäftigerbetrieb zum Einsatz vorgesehenen Arbeitskräfte zu den jeweils vereinbarten Stundensätzen laut Angebot bzw. Auftragsbestätigung, es sei denn, es besteht eine abweichende schriftliche Vereinbarung.
Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Beschäftiger mindestens eine Woche vor der geplanten Einsatzbeendigung die fliegenden Köche schriftlich vom Endigungszeitpunkt der Überlassung benachrichtigen. Dies gilt auch für den Fall, dass bei einem vereinbarten Endtermin eine vorzeitige Einsatzbeendigung gewünscht wird
t
Verletzt der Beschäftiger diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer von zwei Wochen bei Arbeitern bzw. vier Wochen bei Angestellten nach Einsatzende zu entrichten. Berechnungsbasis dafür ist die Normalarbeitszeit pro Woche (40 Stunden) multipliziert mit dem Normalstundensatz von acht Stunden pro Tag.
- Leistungsumfang:
Die fliegenden Köche stellen dem Beschäftiger eine oder mehrere Arbeitskräfte zur Verfügung. Die fliegenden Köche haften nicht für einen bestimmten Erfolg der von den überlassenen Arbeitskräften erbrachten Arbeitsleistungen. Die fliegenden Köche haften auch nicht für allfällige durch die überlassenen Arbeitskräfte verursachte Schäden. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers
e. Cardiac diseaseControl section of the Kidney. tadalafil for sale.
.
Die fliegenden Köche sind berechtigt, die überlassenen Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.
- Honorar / Stundenaufzeichnung:
Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung der fliegenden Köche. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt, so können die fliegenden Köche jenes Honorar geltend machen, das ihren üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht.
Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, so sind die fliegenden Köche berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin hinaus beschäftigt werden, gelten die Honorarbestimmungen auch über diesen Termin hinaus.
Bei einem Wocheneinsatz basieren die Preise auf einer im Angebot schriftlich festgehaltenen Auslastung pro Kalender-Woche
. Sollten überlassene Arbeitskräfte mehr als 40 / 45
Wochenstunden leisten, wird ein Überstundenzuschlag verrechnet.
Bei einem Tageseinsatz basiert der Preis auf einem 8-Stunden-Tag.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).
Die überlassene Arbeitskraft führt schriftliche Stundenaufzeichnungen, die den Umfang der erbrachten Leistungen für beide Vertragsteile verbindlich festlegen, wenn ihnen nicht unverzüglich (spätestens binnen einer Woche ab Vorlage der Stundenaufzeichnung bzw. Rechnungslegung) schriftlich widersprochen wird.
Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen der fliegenden Köche angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die fliegenden Köche zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Das Honorar ist bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto der fliegenden Köche zu überweisen. Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 7 Tagen ab Zugang der Rechnung schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
Für den Fall des Zahlungsverzuges hat der Beschäftiger 12% Zinsen p.a. zu bezahlen, es sei denn, die fliegenden Köche haben ihrerseits höhere Zinsen zu bezahlen. Diesfalls sind die fliegenden Köche berechtigt, die ihnen verrechneten Bankzinsen weiterzuverrechnen. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger den fliegenden Köchen sämtliche dadurch entstanden, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder aussergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
Bei Zahlungsverzug sind die fliegenden Köche berechtigt, die Leistungserbringung unverzüglich einzustellen. Die Nichtbezahlung offener Rechnungen wird als Zeichen schlechter Bonität gewertet und sind die fliegenden Köche berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die überlassenen Arbeitskräfte abzuziehen.
Wechselseitige Forderungen der Vertragspartner dürfen weder im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses, noch im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse kompensiert werden.
- Rechte und Pflichten:
Der Beschäftiger ist verpflichtet sämtliche gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitnehmerschutzgesetz, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hat dieser die fliegenden Köche für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos zu halten.
Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von den fliegenden Köchen verschuldet sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltleistung im Sinne der Überlassungsvereinbarung bzw. einer täglichen Normalarbeitszeit verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung des überlassenen Arbeitnehmers wegen eines unabwendbaren Ereignisses. Sollte die überlassene Arbeitskraft aus Gründen, die nicht von den fliegenden Köchen zu vertreten sind, nicht zur Arbeit erscheinen, können gegenüber den fliegenden Köchen weder Gewährleistungs- noch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Der Beschäftiger verpflichtet sich, das Nichterscheinen der überlassenen Arbeitskraft umgehend den fliegenden Köchen zu melden. Die fliegenden Köche sind berechtigt in solchen Fällen möglichst schnell Ersatz – binnen 5 Werktagen –für die ausgefallene Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, oder vom Vertrag zurückzutreten, wobei dem Beschäftiger keinerlei Gewährleistungs-, oder Schadenersatzansprüche gegenüber den Fliegenden Köchen zustehen.
- Allgemeines:
- Der Beschäftiger darf mit einer überlassenen Arbeitskraft binnen 4 Monaten ab dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung in seinem Betrieb, ein Arbeitsverhältnis oder die Leistung von Diensten in anderer Form nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der fliegenden Köche eingehen. Auch ist es dem Beschäftiger untersagt, während dieser Zeit die überlassene Arbeitskraft über einen anderen Arbeitskräfteüberlasser zu beschäftigen. Sollte der Beschäftiger die überlassene Arbeitskraft binnen 4 Monaten ab Ende der tatsächlichen Beschäftigung in seinem Betrieb ohne schriftliche Zustimmung der fliegenden Köche einstellen oder in sonstiger Art und Weise beschäftigen, verpflichtet sich der Beschäftiger, an die fliegenden Köche ein „Vermittlungshonorar“ in Höhe von einem Bruttomonatslohn (€ 3.500,00 exklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Ansprüche des Beschäftigers, die aus einer allfälligen Verletzung von Geheimhaltungspflichten, Konkurrenzklauseln, Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten entstehen, sind ausschließlich gegenüber der überlassenen Arbeitskraft geltend zu machen.
- Auf Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar.
Für allfällige Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis wird als Gerichtsstand ausdrücklich das örtlich und sachlich zuständige Gericht in Salzburg vereinbart.
- Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinträchtigt die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihr nach dem Sinn und Zweck am nächsten kommt
. Der Vertragspartner ist verpflichtet, gegenständliche Bestimmungen auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden.
Die Fliegenden Köche GmbH
Franz Sauer Strasse 28
5020 Salzburg
Mob: 0043/ 676 844 922 444
Fax: 0043/ 662 842737
-
8284
Kaffeetassen
-
2583
Bruchgeschirr